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Channel: Anlegerschutz – Verbraucherschutz im Internet – Hilfe bei Abzocke, Abmahnung & und Abofallen
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BGH – Fehler bei der Anlageberatung verjähren separat

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Geschädigte Anleger haben nach einem aktuellen BGH-Urteilbessere Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 (III ZR 149/14) bekräftigte der BGH die Rechtsprechung, dass jeder Beratungsfehler bei der Anlageberatung einzeln verjährt.

Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kaitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Typische Fehler sind etwa das Verschweigen oder die Verharmlosung von Risiken der Kaitalanlage. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die mangelnde Handelbarkeit (Fungibilität) von Fondsanteilen oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage.

Macht der Anleger Schadensersatzansprüche auf Grund mehrerer Beratungsfehler geltend, so verjähren die Fehler gesondert, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ebenso verdeutlichten die Karlsruher Richter, dass die fehlende Eignung zur Altersvorsorge und die mangelnde Fungibilität zwei voneinander abgrenzbare Punkte einer Aufklärungs- und Beratungspflicht sein können. Dementsprechend seien sie auch in Verjährungsfragen gesondert zu behandeln. Mehr lesen bei kapitalschutz.de


BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen: Verbraucher können auf mehr Geld hoffen

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Nach einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung können Verbraucher nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf mehr Geld hoffen. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat der BGH entschieden, dass die Versicherer Abschluss- oder Verwaltungskosten nicht einbehalten dürfen (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat der BGH schon im Mai 2014 entschieden. Die Folge ist, dass die Versicherung rückabgewickelt wird, d.h. der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien nebst Zinsen zurückverlangen kann. Für den gewährten Versicherungsschutz muss er allerdings einen gewissen Abschlag in Kauf nehmen. In der Praxis versuchen die Versicherer allerdings häufig noch weitere Positionen abzuziehen.

„Diesem Vorgehen hat der BGH jetzt aber einen Riegel vorgeschoben und seine Rechtsprechung konkretisiert“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Willers aus München. Neben einem Abschlag für den Versicherungsschutz können die Versicherer noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten. Weitere Positionen, insbesondere die Abschlusskosten oder internen Verwaltungskosten, könne der Versicherer allerdings nicht abziehen, stellten die Karlsruher Richter fest.

In dem konkreten Fall hatten die Versicherungsnehmer erfolgreich Widerspruch gegen ihre 1999 und 2003 nach dem sog. Policenmodel abgeschlossenen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen eingelegt und auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. Zinsen geklagt. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage weitgehend statt. Nur für den gewährten Versicherungsschutz müsse sich der Versicherungsnehmer einen gewissen Abschlag anrechnen lassen. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Revision ein. Er wollte noch weitere Positionen abziehen.

Die Revision blieb allerdings weitgehend erfolglos. Der BGH räumte lediglich ein, dass sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss. Weitere Positionen wie die Abschluss- oder Verwaltungskosten könne der Versicherer aber nicht abziehen. Die Verwaltungskosten seien ohnehin angefallen und bei den Abschlusskosten trage der Versicherer im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs das Risiko.

„Zusätzlich stellte der BGH auch klar, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Die vom Versicherer gezogenen tatsächlichen Nutzungen muss allerdings der Versicherungsnehmer darlegen“, so Rechtsanwalt Willers.

Mehr Informationen: http://www.widerruf-lebensversicherung.de/bgh-verlangt-schl%C3%BCssigen-vortrag-zu-entgangener-nutzung

 

 

Jurelus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt Thomas Willers

 

Wilhelmstraße 25

80801 München

Tel.: 089 1211 05 – 80

Fax: 089 1211 05 – 85

Email: service@jurelus.de

 

Euro Grundinvest und IPF AG sammeln weiter Anlegergelder ein

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Seit dem 06.06.2014 gehört die Euro Grundinvest-Gruppe zur Schweizer IPF AG. Das ist nicht neu. Neu und erschreckend ist jedoch, wie die IPF AG, bzw. eine von ihr extra gegründete IPF Austria GmbH in Österreich weiter Anlegergelder einzusammeln versucht. Dabei verweist sie in ihren Werbeunterlagen zu IPF Genussrechten mit dem Jacobi Palais in München unter anderem auf ein Bauprojekt, welches bereits im Rahmen eines Euro Grundinvest Fonds (EGI 15) vergeblich für die versprochene Rendite sorgen sollte (vgl. URL www.wm-ag.at/downloads/ipfgr.pdf).

Besonders brisant an diesem Vorgehen: Es existiert bereits eine Mitteilung der Euro Grundinvest für ihre Vertriebe, aus welcher sich ergibt, dass aus dem Jacobi Palais aufgrund „zu hoher Baukosten“ „kein Gewinn“ erwirtschaftet werden kann. Die IPF AG wird sich daher die Frage stellen müssen, wie sie sich die Renditeerwirtschaftung mit einem Bauprojekt vorstellt, dessen Unwirtschaftlichkeit sie bereits selber festgestellt hat.

Der österreichische Vertrieb, die Maierhofer AG, steht dabei übrigens in enger Verbindung mit Herrn Malte Hartwieg. So ist mit einem Anteil von 25 % dessen (inzwischen insolvente) Conquistador Invest GmbH als Aktionärin an der WM Maierhofer AG beteiligt.

Dieses Geschäftsgebaren zeigt einmal mehr, mit welchen Mitteln die Beteiligten versuchen, ihr System fortzusetzen. Anlegern der EGI-Fonds kann nur angeraten werden prüfen zu lassen, ob das durch das Landgericht München im Juni gefällte Urteil zum EGI 15 auch auf ihre eigene Beteiligung übertragbar ist.

Für Geschädigte können wir umgehend gerichtliche Maßnahmen einleiten. Über die konkrete Vorgehensweise und die Kosten informieren wir Sie gerne.

Mehr Informationen: www.roessner.de/hartwieg-euro-grundinvest

 
Rechtsanwalt Robert D. Buchmann
Rössner Rechtsanwälte

Redwitzstr. 4, 81925 München

E-Mail: buchmann@roessner.de
Tel.: 0049 89 99 89 22-0
Fax 0049 89 99 89 22-33

 

 

 

Proven Oil Canada

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Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll aus Freiburg hat Informationen zum Thema “ProvenOil Canada” auf seiner Seite www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/proven-oil-canada zusammen gefasst. Hier finden Anleger wichtige Informationen über die einzelnen Fonds, Termine der Gesellschafterversammlungen und weitere wichtige Informationen zum Thema Proven Oil Canada. Aktuell machen sich die Anleger Sorgen: Ausschüttungen werden zurück verlangt, weiteres Geld soll zugeschossen werden.

Sunrise Energy GmbH

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Informationen zum Unternehmen Sunrise Energy GmbH:

  • 2007 wurden Kaufverträge mit Anlegern der Debi Select abgeschlossen.  Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte über mehrere Jahre hinweg über Raten an die Anleger ausbezahlt werden.
  • Im Internet finden sich Hinweise drauf, dass die letzten Auszahlungen wohl nicht ausgezahlt wurden
  • Sunrise Energy kündigte an, bereits geleistete Ausschüttungen zurückzufordern.
  • Anleger von Sunrise Energy warten auf ihr Geld

Hier die Anschrift-Details:

Sunrise Energy GmbH
Kronenstr. 72,
D – 10117 Berlin
Tel.:  +49 (0) 30 – 467 260 8 – 0
Fax.: +49 (0) 30-  467 260 8 – 99
Email: info@sun-rise.eu

Vertretungsberechtigter: Andreas Brandl (Geschäftsführer)
Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg  HRB 136229 B
USt.-IdNr.: DE815264891

Mehr zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht auf www.kapitalschutz.de – Hier finden Sie auch eine Liste der mit ruinösen Anlageprodukten vertrauten Rechtsanwälte

 

Malte Hartwieg, dima24, Selfmade Capital, New Capital Invest – Hartwiegs Vermögen beschlagnahmt

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Es ist immerhin ein Lichtblick für die Anleger diverser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) Fonds. Bei Malte Hartwieg, dem Chef der Emissionshäuser, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 14 Millionen Euro.

Seit Monaten bangen die Anleger verschiedener Selfmade Capital und NCI-Fonds um ihr Geld, das in dubiosen Kanälen versickert sein soll. Inzwischen haben die meisten dieser Fondsgesellschaften Insolvenz angemeldet und die Anleger müssen den Totalverlust ihres Geldes befürchten. Der Gesamtschaden für die Anleger soll bei rund 150 Millionen Euro liegen.

Angesichts dieser Summe wirken die sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von 14 Millionen Euro vergleichsweise bescheiden. „Aber es ist immerhin ein Anfang“, sagt Rechtsanwältin Melanie Hohl, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Allerdings sollten die Anleger jetzt auch handeln, wenn sie sich den Zugriff auf die Vermögenswerte sichern wollen. „Die Ansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden, z.B. durch die Erwirkung dinglicher Arreste“, erklärt Rechtsanwältin Hohl. Weiterlesen bei kapitalschutz.de

 

Pro Ventus GmbH: Insolvenz statt „goldene Zeiten“ für die Anleger

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Wieder meldet ein Edelmetallhändler Insolvenz an. Diesmal die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Aschaffenburg am 10. August eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).

Mit dem Slogan „Goldene Zeiten für Silber“ warb die Pro Ventus GmbH auf ihrer Homepage um Anleger. Die konnten bei dem Unternehmen Silbermünzen erwerben. Was die ganze Sache lukrativ erschienen ließ war, dass mit dem Kaufvertrag die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in der Schweiz verbunden war, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen. Also tatsächlich goldene Zeiten für die Anleger? Ganz im Gegenteil!

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 gab die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, da es nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Die angenommenen Gelder sollten an die Anleger zurückgezahlt werden. „Darauf werden die Anleger wohl vergeblich warten. Denn inzwischen hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Damit müssen sich die Anleger eher auf Verluste als auf goldene Zeiten einstellen“, befürchtet Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Ähnliche Szenarien haben auch schon die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH erlebt. Auch hier folgten auf die Abwicklungsbescheide der BaFin die Insolvenzanträge und die Anlegergelder stehen im Feuer. „Für die Anleger gilt in allen drei Fällen das Gleiche: Sobald die Insolvenzverfahren eröffnet sind, müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus sollten aber auch unbedingt Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden“, empfiehlt Cäsar-Preller. Denn: Aus der Insolvenzmasse können regelmäßig die Forderungen der Gläubiger nicht voll befriedigt werden. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der Erwerb der Silbermünzen bei der Pro Ventus GmbH mit dem gleichzeitigen Rückkaufversprechen der Pro Silber GmbH sei als einheitliches Geldanlagemodell zu sehen. Da die Pro Ventus GmbH dazu nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dürften sich Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen durchsetzen lassen. „Wer ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, steht persönlich in der Haftung“, erklärt Cäsar-Preller. In Betracht kommen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, wenn diese in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben sollten.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Kündigung der Bausparverträge durch Bausparkassen oft nicht rechtmäßig

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Die vergleichsweise hohen Zinsen bei älteren Bausparverträgen belasten die Bausparkassen. Deshalb versuchen immer mehr Bausparkassen sich von diesen Verträgen zu trennen und kündigen diese. „Diese Kündigungen entbehren aber oft der rechtlichen Grundlage. Daher sollten sich die Bausparer nicht einfach aus Verträgen drängen lassen“, sagt Rechtsanwalt Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Versicherungsrecht aus Bautzen.

Durch die aktuelle Niedrigzinsphase sind ältere Bausparverträge für den Verbraucher durchaus attraktiv. Und für die Bausparkassen entsprechend unattraktiv. „Aber nur weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben, können Verträge nicht einfach gekündigt werden“, so Rechtsanwalt Reime.

Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden: Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme bereits voll angespart wurde, können in der Regel gekündigt werden. Denn dann können die Kunden ohnehin kein Darlehen mehr in Anspruch nehmen und der Zweck der Anlage ist damit nicht mehr gegeben.

Anders verhält es sich aber bei Bausparverträgen, die zwar seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart sind. Und genau diese Verträge werden derzeit von vielen Bausparkassen gekündigt. „Bei diesen Verträgen ist der Zweck des Vertrags, die Aufnahme eines Darlehens, noch gegeben. Dementsprechend können diese Verträge auch nicht einfach gekündigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Reime. Das hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart so gesehen (Az. 9 U 151/11). Demnach besteht für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht, so lange der Kunde noch das Darlehen in Anspruch nehmen kann.

Dennoch versuchen die Bausparkassen teilweise mit immer subtileren Mitteln, ihre Kunden aus den Verträgen zu drängen. So verschickte die beispielsweise die BHW Verrechnungsschecks an ihre Kunden. Andere Bausparkassen wollen das Bausparguthaben nach der Kündigung auf das Konto des Kunden überweisen. „Auf derartige Angebote sollten die Kunden nicht eingehen und das Geld auch nicht anrühren, wenn es auf dem Konto eingegangen ist. Das könnte als Annahme der Kündigung interpretiert werden“, so Rechtsanwalt Reime.

Für einen Kunden der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG konnte Fachanwalt Reime bereits die Rücknahme der Kündigung von zwei Bausparverträgen durchsetzen. Die Bausparverträge werden jetzt zu den vereinbarten Konditionen weitergeführt.

Bausparer, die mit der Kündigung ihres Bausparvertrags konfrontiert werden, können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

 

Mehr Informationen: http://www.bausparvertrag-widerrufsjoker.de/

 

Rechtsanwalt Jens Reime

Innere Lauenstraße 2

02625 Bautzen

Tel.: 03591 / 2996-133

Fax: 03591 / 2996-144

Mail: info@rechtsanwalt-reime.de

www.rechtsanwalt-reime.de

 

 


ALBIS Capital AG & Co. KG (RvH AG & Co. KG i.L.): Möglichkeiten der Anleger

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Immer wieder sehen sich Anleger der Albis Capital AG & Co. KG (heute RvH AG & Co. KG i.L.) mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert. „Darauf sollten sich die Anleger nicht einlassen. Denn der Gesellschaftsvertrag schließt eine derartige Rückforderung der Ausschüttungen ausdrücklich aus“, sagt Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, Kanzlei MPH Legal Services.

Mit der Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG zum 31.12.2012 ist für die Anleger immer noch keine Ruhe eingekehrt. Abgesehen von dem Schaden, den sie mit ihrer Kapitalanlage erlitten haben, werden sie auch zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann sollten die Anleger nicht auf derartige Forderungen eingehen und sich auch nicht einschüchtern lassen. Denn: „Schon im März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Eine solche Formulierung ist bei der Albis Capital aber nicht zu finden“, so Dr. Heinzelmann.

Grundsätzlich schuldet der Kommanditist der Gesellschaft nur seine Einlage. Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Anlegern entsteht allerdings nicht. Darüber hinaus hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen über die mögliche Außenhaftung und über die weiteren Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählt auch und besonders das Totalverlust-Risiko. Alleine dadurch war die Kapitalanlage nicht als Altersvorsorge geeignet. „Wurden die Anleger falsch beraten, können sie ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Vermittler geltend machen“, erklärt Dr. Heinzelmann. Diverse Gerichte haben Anlegern der Albis Capital in der jüngeren Vergangenheit bereits Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen.

Allerdings sollten betroffene Anleger mit der Gelendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr lange warten. Denn die kenntnisunabhängige Verjährung der Ansprüche tritt auf den Tag zehn Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung ein.

Mehr Informationen: http://www.heinzelmann-legal.eu/

 

MPH Legal Services

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann

FON: 0711 91288762 I 0711 93595545

MOB: 0173 1694970 (24/7 erreichbar)

E-Mail: mph@heinzelmann-legal.eu

 

 

HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds: Angebot zur Anteilsübernahme

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ollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.

Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu € 1,- nebst “Besserungsabrede” angeboten. Der Kaufvertrag soll eine “Haftungsfreistellung” enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.

Vorteil des Angebots soll die “Sicherung gezahlter Ausschüttungen” sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen eigentlich nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, schwerlich aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.

Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer “… Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen …” freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber oft nicht durchsetzen. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, – der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare “Ausschüttungen” haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.

Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.

Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds “wärmstens” empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr – möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot – aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB – Sechste – Mandanten macht unsere Kanzlei bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.

Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort “Rückvergütungen”) um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Sie sind gern eingeladen, sich von uns unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

Senden Sie uns unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den wir gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, die wir den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Wir teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit wir Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 27.08.2015

 

Jens Graf, Rechtsanwalt

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555

E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

 

 

Proven Oil Canada: Böse Überraschung für Anleger der Fonds POC 1 und POC 2

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Dass es um die Proven Oil Canada-Fonds POC Eins und POC Zwei nicht zum Besten bestellt ist, war den Anlegern aufgrund der bisherigen Fondsschreiben bereits bewusst. Doch bei den gestrigen außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde mitgeteilt, dass die Lage noch schlimmer ist als befürchtet.

Bereits bei den ersten Veranstaltungen am 01.09.2015 wurde deutlich, wie dramatisch die Situation in Kanada tatsächlich ist. Den Anlegern wurden von der Geschäftsführung des Fonds mitgeteilt, dass sich die Canadian Oil & Gas International L.P. (COGI L.P.) sich bereits seit einigem Tagen in einem Insolvenzverfahren befinde. Am 25.08.2015 hatte die COGI L.P. einen Antrag auf ein CCAA-Verfahren bei dem zuständigen kanadischen Gericht eingereicht; drei Tage später wurde das Verfahren vom Gericht genehmigt. Das CCAA-Verfahren (Companies‘ Creditors Agrrangement Act) nach kanadischem Recht entspricht dem deutschen Insolvenzplanverfahren.

Hinsichtlich der Konsequenzen des CCAA-Verfahrens für die Anleger wies die Fondsgeschäftsführung darauf hin, dass der Erfolg auch von der Bereitschaft der Anleger abhängt, die zurückgezahlten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weiterzureichen. Es könne anderenfalls sogar eine Insolvenz des Fonds drohen.

Die Abstimmungen zeigten, dass die Anleger trotz dieser düsteren Perspektiven den Fonds nicht ohne Weiteres noch mehr Geld zur Verfügung stellen wollen. Die Anleger der POC Eins GmbH & Co. KG stimmten sowohl gegen eine Weitergabe der zurückgeforderten Ausschüttungen als auch gegen ein zusätzliches Anlegerdarlehen für die COGI.

Ein anderes Ergebnis ergab sich bei der POC Zwei GmbH & Co. KG. Deren Anleger stimmten zu, dass die zurückgezahlten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weitergereicht werden sollen. Jedoch lehnten sie es wie die Anleger des Fonds POC Eins ab, ein hierüber hinausgehendes Darlehen an die COGI L.P. zu geben.

Bereits die ersten beiden von insgesamt sechs außerordentlichen Gesellschafterversammlungen zeigten, wie dramatisch die Lage bei den Proven Oil Canada-Fonds ist. Am 02.09. und am 03.09. folgen die Gesellschafterversammlungen für die Fonds POC Growth, POC Growth 2, POC Growth 3 Plus und POC Natural Gas. Die Assets dieser Fonds werden ebenfalls von der COGI gehalten.

Weitere Informationen rund um die Proven Oil Canada-Fonds sind auf der Homepage der Kanzlei auf http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/poc-proven-oil-canada-fonds zusammengestellt.

 

 

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Einsteinallee 3

 

77933 Lahr

 

Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0

 

Fax: 07821 / 92 37 68 – 889

 

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

 

www.dr-stoll-kollegen.de

Europäische Sachwert AG – EUSA AG: Insolvenzverfahren eröffnet

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Das Amtsgericht Heilbronn hat am 27. August 2015 das Insolvenzverfahren über die EUSA AG (Europäische Sachwert AG) eröffnet (Az.: 3 IN 198/15).

Anleger konnten sich über Genussrechte bei der EUSA AG an Immobilien beteiligen. Dazu legte das Unternehmen verschiedene Beteiligungsangebote mit Renditen zwischen 6,25 und 12 Prozent p.a. und unterschiedlichen Laufzeiten vor. Die Mindestbeteiligung betrug 1.000 Euro. Möglich war auch eine monatliche Ratenzahlung über 50 Euro.

Gläubiger können ihre Forderungen unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung bis zum 8. Oktober 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings werden die Forderungen der Genussrechte-Inhaber im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. zunächst werden die Forderungen der anderen Anleger bedient. Da sich der Status der Nachrangigkeit der Genussrechte im Insolvenzverfahren aber noch ändern kann, sollten die Forderungen dennoch angemeldet werden.

Da die Genussrechte-Inhaber mit finanziellen Verlusten rechnen müssen, können sie parallel auch Ansprüche auf  Schadensersatz anwaltlich überprüfen lassen.

Informationen zu Fachanwälten bei kapitalschutz.de

United Investment Federation: Anleger betrogen?

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In den vergangenen Jahren sammelte die United Investment Federation Inc. (UIF) als Treuhänder in verschiedenen Ländern Europas Millionenbeträge für Geldanlagen in Dubai ein. Die Gelder sollten an eine International Trade and Trust Inc. (ITT) mit Sitz in Dubai überwiesen werden, welche ihrerseits Kredite aufnehmen, aus den Anlegergeldern Kreditkosten bestreiten und die Kredite in Anleihen investieren sollte. Aus deren Rendite sollten die Anleger letztendlich einen Gewinn erhalten. Tatsächlich erfolgten fällige (Rück-) Zahlungen nicht, obwohl die Investitionen vermeintlich erfolgreich verliefen.

Die United Investment Federation ist eine Gesellschaft mit (Register-)Sitz in Oregaon, USA. Im Jahr 2009 erhöhte sie ihr Stammkapital auf $ 10 Mrd. – ohne dass es einer Zustimmung von Altaktionären wegen drohender Verwässerung von Anteilen bedurfte hätte. Ein Umstand, der unseres Erachtens nicht dafür spricht, dass die Gesellschaft einer regulären Geschäftstätigkeit nachgeht. Die Geschäftsleitung besteht aus aktuell oder ehemals deutschen Staatsbürgern. So ist treten bzw. traten als Chief Executive Officer (CEO) ein Herr Ulrich Antonius Sundermann als Chief Operating Officer (COO) Herr Sven-Uwe Palisch sowie als Chief Finacial Officer (CFO) ein Herr Walter Richard König auf. Als General Manager der International Trade and Trust tritt ein Herr Uwe Erich Bennekemper-Knopp auf.

Ein Teil der Genannten hält sich offenbar in Spanien auf. Dorthin wurden auch die Anlegergelder zunächst überwiesen. Öffentlichen Berichten ist zu entnehmen, dass wenigstens ein Teil der Genannten einen aufwändigen Lebensstil pflegen.

Dem Vernehmen nach laufen in verschiedenen europäischen Ländern strafrechtliche Ermittlungsverfahren.

In den Treuhandvereinbarungen mit den Anlegern sind die Anwendung des Rechts Dubais sowie ein Gerichtsstand in Dubai vereinbart. Dementsprechend ruhen die Hoffnungen der Geschädigten vor allem auf den strafrechtlichen Ermittlungen. Sollten diese den Betrugsverdacht erhärten, könnten die Anleger hierauf Schadensersatzansprüche stützen. Dem Vernehmen nach sind bei den Genannten bzw. deren persönlichem Umfeld noch Vermögenswerte vorhanden. Betroffene sollten daher zum jetzigen Zeitpunkt daran mitwirken, möglichst viele Informationen zusammenzutragen, um die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu unterstützen.

 

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: jaeger@roessner.de

 

 

 

Schadensersatz für S&K Opfer

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Die Anlegerkanzlei Sommerberg LLP vertritt deutschlandweit zahlreiche der Anlageopfer der S&K-Unternehmensgruppe. Die Mandanten sind durch ihre Geldanlage bei bestimmten S&K-Gesellschaften geschädigt. „Wir konnten mittlerweile bereits Dutzende Gerichtsurteile für unsere Mandanten gegen bestimmte S&K-Firmen und dortige Verantwortliche persönlich erstreiten“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg LLP.

Anwalt Krajewski weiter: „Wir sind erfreut, dass nun endlich auch das Strafverfahren gegen Verantwortliche der S&K-Firmengruppe eröffnet wird. Dies wird hoffentlich weiteres Licht ins Dunkle rund um die Machenschaften der S&K bringen.“

Die beiden Firmengründer und ein leitender Angestellter der S & K – Unternehmensgruppe sowie drei Unternehmer haben sich in einem vor der 28. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen Strafverfahren zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main legt den Angeklagten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sowie gewerbs- und bandenmäßige Untreue beziehungsweise Beihilfe hierzu zur Last.

Die Anklageschrift umfasst 3.150 Seiten und beschreibt nicht nur die systematische Kapitalbeschaffung durch die täuschungsbedingte Erlangung von Auszahlungsansprüchen gekündigter Lebensversicherungsverträge von über 1.300 Anlegern. Auch weitere Tatkomplexe, in denen die Angeklagten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verschiedene Fonds zur nachhaltigen Liquiditätsschöpfung aufgelegt und durch deren Vertrieb mehrere Tausend Kapitalanleger mit hohen Renditeversprechen bewusst über die Werthaltigkeit der Anlagen getäuscht haben sollen, werden hier dargestellt. Außerdem sollen über den gezielten Kauf weiterer Fondsgesellschaften aus den von diesen aufgelegten Fonds Anlegergelder manipulativ abgezogen worden sein. Der Gesamtschaden beläuft sich laut Anklage auf circa 240 Millionen Euro.

Die 28. Strafkammer hat die Anklage teilweise zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Beschluss vom 28. Juli 2015). Ein Teil des Verfahrens, das sich gegen einen mitangeklagten Rechtsanwalt und Notar richtet, wurde abgetrennt.

Was sollten die geschädigten S&K -Anleger tun?

Den geschädigten Anlegern wird anwaltliche Hilfe zur Rückforderung ihres Geldes empfohlen. Das erfahrene Anwaltsteam der Anlegerkanzlei Sommerberg ist mit dem Schadensfall vertraut. „Wir vertreten Anleger in ganz Deutschland. Betroffene können uns einfach anrufen. Die Erstberatung ist kostenfrei“, sagt der Sommerberg-Ansprechpartner Rechtsanwalt André Krajewski. Kontakt-Telefon: 0421/3016790.

 

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/s-und-k/

BWF Stiftung: Festnahmen im Goldanlage-Skandal

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Der Verdacht, dass die Anleger der BWF-Stiftung betrogen wurden, erhärtet sich. Am 2. September 2015 hat die Polizei drei Männer und eine Frau in Berlin, Teltow und in der Nähe vom Köln festgenommen. Sie sollen rund 6.000 Anleger mutmaßlich um einen zweistelligen Millionenbetrag geprellt haben. Nach Polizeiangaben sollen die Festgenommenen die Köpfe hinter dem mutmaßlichen Anlagebetrug sein.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz dauern an.

Schon im Februar wurden bei einer groß angelegten Razzia mehrere Tonnen Gold sichergestellt. Allerdings soll nur ein kleiner Teil davon tatsächlich echtes Gold sein. Ob und wann die Anleger etwas von ihrem Geld, das sie in dieses vermeintliche Gold der BWF-Stiftung investiert haben, wiedersehen werden, ist ungewiss. Denn die Finanzaufsicht BaFin gab der BWF Stiftung zwar schon Ende Februar auf, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Doch bisher haben die Anleger keinen Cent gesehen. Denn für die Vermögensverwaltung der BWF Stiftung war als Trägerverein der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) verantwortlich.  Und der hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. „Nach derzeitigem Stand ist aber nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger komplett zu bedienen. Um nicht auf den finanziellen Verlusten sitzen zu bleiben, sollten die Anleger daher ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Thomas Diler, Rechtsanwalt der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen.

Die Schadensersatzansprüche können sich gegen die Verantwortlichen der BWF Stiftung und dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen richten. „Sie haben ohne die nötige Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieben und haben damit ein Schutzgesetz verletzt. Dadurch stehen sie auch persönlich in der Haftung“, erklärt Rechtsanwalt Diler. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Sie hätten die Anleger nicht nur über die Risiken der Geldanlage umfassend aufklären müssen, sondern auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Unseren Recherchen nach sind bestimmte Vermittlerfirmen in der Lage, den Anlegern den Schaden zu ersetzen“, so Rechtsanwalt Diler.

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/bwf-stiftung/

 

 


CIS Garantie Hebel Plan Fonds 7, 8 und 9: BaFin gibt Abwicklung auf

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Die geschlossenen Fonds CIS Garantie Hebel Plan 07 GmbH & Co. KG, CIS Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co. KG und CIS Garantie Gebel Plan 09 GmbH & Co. KG müssen abgewickelt werden. Das teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 3. September 2015 mit.

Bei den Investmentfonds handele es sich um eine Form von internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für den Betrieb eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Diese Erlaubnis liegt bei keiner der drei Gesellschaften vor. Daher gab die BaFin mit Bescheiden vom 12. August 2015 die Abwicklung der Gesellschaften auf. Die BaFin-Bescheide sind sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Ein Abwickler wurde von der BaFin bereits bestellt. Zu seinen Aufgaben gehört es u.a. das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Sollte es nötig sein, kann er auch Insolvenzantrag für die Gesellschaften stellen. Für die Anleger entwickelte sich die Beteiligung an den CIS Garantie Hebel Plan Fonds unerfreulich. Die versprochenen Renditen blieben aus, Verluste wurden eingefahren. Im Fall einer Insolvenz kann auch der Totalverlust drohen.

Verbraucherschützer waren schon seit längerer Zeit vor den riskanten Garantie Hebel Plan Fonds und den vermeintlich unseriösen Vertriebspraktiken. Auch verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Fonds nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind.

Fehler in der Anlageberatung (z.B. mangelhafte Risikoaufklärung) oder auch Fehler in den Verkaufsprospekten können zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Mehr Informationen bei kapitalschutz.de

 

Cis Garantie Hebelplan Fonds

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Die BaFin hat die Rückabwicklung der  Fonds CIS Garantie Hebel Plan 07, CIS Garantie Hebel Plan 08 und CIS Garantie Hebel Plan 09 angeordnet, da ihrer Meinung nach keine Genehmigung für das Geschäftsmodell vorliegt. Die Fonds hätten unerlaubte Investmentgeschäfte betrieben, dazu hätte eine Genehmigung der Bafin vorliegen müssen

Hier mehr erfahren auf Kapitalschutz.de

friedola Gebr. Holzapfel GmbH: Anleger sollen veränderte Anleihebedingungen absegnen

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Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH plant eine Veränderung der Anleihekonditionen. Die Anleger sollen darüber am 1. Oktober 2015 im Rahmen einer Anleihegläubigerversammlung in Meinhard-Frieda abstimmen.

Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH hatte im April 2012 eine Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1MLYJ9 / WKN: A1MLYJ) mit einem Emissionsvolumen von bis zu 25 Millionen Euro begeben. Bei einer fünfjährigen Laufzeit bis 2017 beträgt der jährliche Zinskupon 7,25 Prozent. Nun sollen die Gläubiger veränderten Anleihebedingungen zustimmen. Die Laufzeit soll um drei Jahre bis zum 10. April 2020 verlängert und der Zinssatz bis 2018 reduziert werden. 2016 und 2017 soll sich der Zinssatz auf 1 Prozent und 2018 auf 2 Prozent reduzieren. 2019 und 2020 soll dann wieder der vereinbarte Zinssatz von 7,25 Prozent ausgezahlt werden.

Für den Zinsverzicht sollen die Anleger nach Unternehmensangaben volle Kompensation, z.B. in Form von Besserungsscheinen erhalten. Die Maßnahme ist Teil eines Sanierungskonzepts des angeschlagenen Unternehmens. Ob eine nachhaltige Sanierung durch die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen gelingt, ist offen. Klar ist, dass die Anleger zunächst auf Geld verzichten und ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen. Dabei laufen sie Gefahr, dass sie am Ende draufzahlen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten finden die Anleger bei kapitalschutz.de

Captura GmbH der Gebrüder Scheffold ist insolvent

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Mit der Captura GmbH ist ein weiteres Finanzmarktprodukt insolvent, in das Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangrdarlehen investiert haben. Bis zu 50 Millionen Euro sollen Anleger in Bauprojekte der gebrüder Scheffold investiert haben. Im Rahmen der Insolvenz schauen sie nun in die Röhre, denn Nachrangdarlehen werden in einem Insolvenzverfahren erst nach allen anderen Forderungen bedient. Bleibt nur Geschäftsführung und Vermittler in die Schadensersatzpflicht zu nehmen.

Die aktuelle Insolvenz reiht sich ein in eine Reihe von Finanzskandalen. Die Häufung solcher Fälle wirft die Frage auf, wie es Vermittlern immer wieder gelingen kann, Anlegergelder in solchen Höhen einzusammeln. Nach Meinung von verbraucherschutz.tv ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht.

Hier mehr erfahren

 

VW Abgasmanipulationen in den USA: Schadensersatz für VW-Aktionäre

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Nach Auffassung der auf deutsches und internationales Kapitalmarktrecht spezialisierten Tübinger Kanzlei TILP dürften die von der Volkswagen AG eingeräumten Abgas-Manipulationen Schadensersatzansprüche ihrer Aktionäre in Milliardenhöhe ausgelöst haben.

Der Wolfsburger Autokonzern hatte am Sonntag zugegeben, die Abgaswerte von Diesel-Autos in den USA für Fahrzeugtests manipuliert zu haben. Die US-Umweltbehörde EPA ermittelt u.a. wegen Verstößen gegen das Klimaschutzgesetz “Clean Air Act”. Dem DAX-Konzern drohen deswegen in den USA schlimmstenfalls Strafzahlungen von mehr als 18 Milliarden Dollar.

„Nach unserer festen Überzeugung hat sich VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen daneben auch gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht, und zwar im Milliardenbereich“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer von TILP. „Denn wir erachten sowohl das jahrelange Verschweigen der aus den Abgasmanipulationen entstandenen immensen Risiken wie auch das Verschweigen der eingeleiteten US-behördlichen Untersuchungen als Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht, namentlich des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes“, erläutert Tilp.

Insgesamt soll es laut EPA um 482.000 Vier-Zylinder-Modelle von Volkswagen der Modelljahre 2009 bis 2014, insbesondere um die VW-Modelle Jetta, Beetle und Golf sowie um das Audi-Modell A3 gehen, außerdem um das VW-Modell Passat seit dem vergangenen Jahr.

„Sollte dies zutreffen, könnten nach unserer Einschätzung zumindest all diejenigen Inhaber von VW-Stamm- und Vorzugsaktien, welche die Aktien seit Beginn der Manipulation erworben und am gestrigen Sonntag noch gehalten haben, Schadenersatz fordern“, analysiert Tilp. „Der Schadenersatzbetrag pro Aktie dürfte sich dabei auf die Differenz der jeweiligen Höchstkurse vom Freitag zu den jeweiligen Tiefstkursen am heutigen Montag belaufen, so Tilp weiter.

Die Schwesterkanzlei von TILP, die TISAB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, führt aktuell vor dem Landgericht Hannover bereits eine Milliarden-Schadenersatzklage gegen die Volkswagen AG wegen fehlerhafter Kapitalmarktpublizität aus dem Jahr 2008 im Zusammenhang mit der gescheiterten Übernahmeabsicht von Porsche.

 

Mehr Informationen: www.tilp.de
Kontakt

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Andreas W. Tilp | Rechtsanwalt
Einhornstraße 21
D-72138 Kirchentellinsfurt
Telefon: + 49-7121-909090
Mobil: +49-151-58009911
Telefax: +49-7121-9090981
E-Mail: medien@tilp.de
www.tilp.de

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