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Channel: Anlegerschutz – Verbraucherschutz im Internet – Hilfe bei Abzocke, Abmahnung & und Abofallen
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Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

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Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz hat für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten eingeführt.

So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft. Ferner hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusätzliche Kompetenzen erhalten. Sie kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, die Bilanzen von Unternehmen des Graumarkts prüfen und Maßnahmen auf ihrer Homepage veröffentlichen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, so dass Anleger gewarnt werden.

Rechtsanwalt Dr. Klass meint hierzu: “Dadurch, dass die BaFin nun Finanzinstrumente und bestimmte Finanzpraktiken beschränken oder sogar verbieten kann, wenn diese Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen, wurde der Verbraucherschutz ganz erheblich gestärkt!”

Mehr Informationen: www.forum-anlegerschutz.de

 

Dr. Klüver  Dr. Klass  Zimpel  &  Kollegen

R E C H T S A N W Ä L T E   |   F A C H A N W Ä L T E

 

 


DF Deutsche Forfait AG beantragt Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

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2013 hat die DF Deutsche Forfait AG eine Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1R1CC4 / WKN A1R1CC) mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Bei einer siebenjährigen Laufzeit sollte der Zinskupon 7,875 Prozent betragen.

Nachdem das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, haben die Anleihegläubiger im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen einer Änderung der Anleihebedingungen zugestimmt. Dabei wurde eine Senkung des Zinssatzes rückwirkend vom 27. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2018 auf 2 Prozent p.a. vereinbart. Danach soll der ursprüngliche Zinssatz wieder gelten.

Allerdings hat das Unternehmen inzwischen Insolvenzantrag gestellt. Weiterlesen bei kapitalschutz.de

VW Abgasskandal: TILP reicht erste deutsche Anlegerklage ein und beantragt Musterverfahren

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VW-Abgas-Skandal: TILP hat heute die erste deutsche Anlegerklage gegen die Volkswagen AG eingereicht und Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vor dem Landgericht Braunschweig gestellt – VW lässt Frist zur Beantwortung eines außergerichtlichen Einigungsvorschlags des TILP-Klägers reaktionslos verstreichen – Kostenlose Registrierung für geschädigte Anleger und Investoren unter www.vw-klage.de

Kirchentellinsfurt, 01.10.2015 Die seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarkt spezialisierte Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat heute für einen von ihr vertretenen Kläger die erste deutsche Anlegerklage gegen den Wolfsburger Automobilkonzern Volkswagen AG eingereicht. Gleichzeitig hat sie Musterverfahrensantrag nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) mit mehreren Feststellungszielen gestellt.

Volkswagen hatte am 20.09.2015 öffentlich eingeräumt, die Abgaswerte von Diesel-PKW in den USA für Fahrzeugtests manipuliert zu haben. Die Kurse der VW-Stamm- und Vorzugsaktien brachen daraufhin um jeweils über 60 Euro ein. Auch die Meldungen über den Wechsel an der Konzernspitze sorgten nicht nachhaltig für eine Wiederbelebung des Kurses.

Der Kläger macht vor dem Landgericht Braunschweig einen wirtschaftlichen Schaden aus dem Erwerb von VW-Vorzugsaktien in Höhe von rund 20.000 Euro geltend, welche er im April und Juli 2015 gekauft hatte. Konkret begehrt er mit der Klage die Rückabwicklung seiner Aktienkäufe, hilfsweise hat er einen sogenannten Kursdifferenzschaden von rund 60 Euro pro Aktie geltend gemacht. Weiterlesen bei kapitalschutz.de

VW Skandal: Kanzlei Cäsar-Preller reicht Klage auf Schadensersatz ein und beantragt Musterverfahren

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Joachim Cäsar-Preller hat als einer der ersten deutschen Rechtsanwälte beim Landgericht Braunschweig für einen VW-Aktionär Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG eingereicht.

Hintergrund der Schadensersatzklage sind die Abgasmanipulationen an VW-Dieselfahrzeugen. Seitdem die Manipulationen bekannt wurden, befindet sich die VW-Aktie im Sinkflug. „Unser Mandant hat durch den Kursverfall viel Geld verloren. Daher klagen wir gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Außerdem hat Cäsar-Preller am 5. Oktober 2015 Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) gestellt. Weiterlesen bei kapitalschutz.de

 

Gläubigerversammlung Marketing Terminal GmbH

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Am 16.07.2015 hatte sich Rechtsanwalt Dr. Klass persönlich nach Holzkirchen zum dortigen Büro der Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung München GbR begeben und fristgerecht Unterlagen abgegeben. Dr. Klass ist in der Insolvenzsache für zahlreiche Geschädigte tätig.

Am 28.07.2015 fand in München in der Infanteriestraße im Gebäude des Insolvenzgerichts die Gläubigerversammlung statt. Es handelte sich gleichzeitig um den sogenannten Berichtstermin. An dem Termin nahm RA Dr. Klass, in Vertretung für eine Vielzahl von Mandanten, teil. Es handelte sich um eine nicht öffentliche Versammlung.

Der Insolvenzverwalter Herr Ulrich Cramer berichtete zunächst über die wirtschaftliche Situation der insolventen GmbH und gab einen Überblick über den bisherigen Verlauf des Verfahrens. Dabei wurde deutlich, dass Herr Cramer seit Monaten nach den Resten des Vermögens von Marketing Terminal sucht. Es geht darum, was geblieben ist vom Reich der einstigen Traumrendite-Firma, aber auf der anderen Seite auch darum, welche der Forderungen der Gläubiger tatsächlich berechtigt sind.

Hier den ganzen Artikel lesen

Energy Capital Invest (ECI): Bericht zur Telefonkonferenz mit der Deutsche Oel & Gas SA vom 04.11.2015

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Die Nachrichten der letzten Wochen rund um die Fonds und Namensschuldverschreibungen der Energy Capital Invest (ECI) aus Stuttgart ließen viele Anleger verunsichert zurück. Quasi über Nacht wurden die Fonds aufgelöst und die Einlagen der Anleger in die Deutsche Oel & Gas SA (DOG SA) in Luxemburg eingebracht. Die bisherigen Fondsanleger wurden damit unverhofft zu Aktionären einer Gesellschaft, welche nicht börslich notiert ist und welche die Stückpreise eigenmächtig festgelegt hat.

Nach einer Welle an Rückfragen und Beschwerden der Anleger fand am 04.11.2015 um 13:00 Uhr eine Telefonkonferenz mit dem Verwaltungsrat Kay Rieck statt, über dessen Inhalt wir nachfolgend auszugsweise berichten wollen:

Nach Aussage der Moderatoren der Konferenz nahmen an der zur besten Mittagszeit (!) anberaumten Gesprächsrunde eine dreistellige Zahl an Anlegern teil, welche im Vorfeld Fragen einreichen konnten. Diese wurden – zumindest selektiv – von Herrn Rieck beantwortet.

So teilte Herr Rieck auf Frage der Moderatorin zunächst mit, dass ein erster Verkauf des gewonnen Gases am 16./19.11.2015 geplant sei, die Produktion laufe bereits. Danach sei auch mit einer verbesserten Liquidität der Gesellschaft im Juni 2016 zu rechnen. Herr Rieck hob weiter hervor, dass die Projekte in den Fördergebieten zwar sicher gestellt seien, die Konditionen, zu denen Fremdfinanzierungen durch amerikanische Banken gewährt würden, jedoch von der „Unterstützung aus Deutschland“ abhänge. Es sei mit einem Gewinn im Jahre 2016 („break even“) zu rechnen, da eine Fördermenge von 15 Mio. cft (engl.: Kubikfuß) realistisch sei. Eine Auswirkung des derzeit niedrigen Ölpreises auf seine Gesellschaften sehe Herr Rieck nicht. Ein Profit sei bereits bei einem Preis von USD 18 zu erwirtschaften.

Eine weitere von Anlegern gestellt Frage zielte auf die Einsichtnahme von Geschäftsberichten und Bilanzen ab. Hierzu gab Herr Rieck an, dass diese vollständig auf der Internetseite der DOG SA bereit stünden. Es sei damit auch ersichtlich, dass derzeit Kredite im Umfang von USD 240 Mio. und EUR 34 Mio. in Anspruch genommen werden würden, welche aus dem Gasverkauf bedient werden könnten. Daneben seien allein die Vorzugsaktien im Umfang von EUR 250 Mio. gewinnberechtigt, nicht hingegen die neuen Aktionäre, weswegen hier keine Ausgaben nötig seien.

Die Frage nach der Festlegung des Aktienkurses von EUR 13,50 pro Aktie wurde von Herrn Rieck unter Verweis auf eine angebliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantwortet, welche (angeblich unabhängig) den „Wert des Bodens“ zur Grundlage der Ermittlung gemacht habe. Dieser Wert sei realistisch und „ein guter Wert“.

Weiter wurde Herr Rieck darüber befragt, auf welcher rechtlichen Grundlage der „Zwangsumtausch“ in Aktien stattgefunden habe. Daraufhin drückte Herr Rieck zunächst seinen Unmut darüber aus, dass es sich nicht um einen „Zwang“ gehandelt habe. Die Anleger hätten „ja ruhig in ihren Fonds bleiben“ können. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass er selbst eigene Aktien eingebracht habe, um Anlegern zu helfen. Die rechtliche Grundlage dieser Umwandlung finde sich im Gesellschaftsvertrag.

Weiter erklärte Herr Rieck, ein Börsengang sei spätestens für das erste Quartal 2016 geplant. Die Deutsche Börse habe bereits darum gebeten, früher den Freiverkehr zu wählen. Herr Rieck hob an dieser Stelle hervor, dass seine „kleine Stuttgarter Bude“ erfolgreicher sei, als „alle Unternehmen des neuen Marktes zusammen“.

FAZIT: Herr Rieck wirkte während des ganzen Gespräches eher genervt von den an ihn gerichteten Fragen der Anleger. Er schien keinerlei Verständnis, für die derzeit vorherrschende Verunsicherung der Anleger zu haben und bezeichnete deren Verhalten an einer Stelle sogar als dumm. Die ganze Veranstaltung – zu welcher keine Rückfragen zugelassen wurden – sollte mutmaßlich der Beruhigung der Anleger dienen und diese von weiteren Schritten abhalten.

Herr Rieck räumte offen ein, dass die Gesellschaft jetzt da sei, „wo sie immer hinwollte“. Die Anleger werden sich jedoch fragen müssen, ob sie auch da hin wollten, wo sie jetzt mit ihrem Investment stehen. Die aufgezwängten Aktien können nicht vor dem Ablauf von drei Jahren verkauft werden. Eine Dividende ist nicht vorgesehen. Auch der Verweis auf den „Neuen Markt“ vermag das Vertrauen nicht zu stärken, ist doch allgemein bekannt, von welchen Skandalen und Betrugsfällen der „Neue Markt“ erschüttert wurde.

Sollten Sie Fragen zu den ECI-Fonds haben oder weitere Informationen wünschen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

Mehr Informationen: www.roessner.de/energy-capital-invest-bleibt-ausschuettungen-schuldig-anleger-werden-vertroestet

 

Rössner Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Robert D. Buchmann

 

Redwitzstr. 4

D – 81925 München

Tel.: 0049-89-9989220

buchmann@roessner.de

 

 

BWF-Stiftung – Kanzlei Pforr geht Kanzlei Dr. Schulte an

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Die Kanzlei Pforr aus Bad Salzungen ist auf Hochtouren damit beschäftigt, den Anlegerschaden für die betroffenen BWF-Kunden durch rechtliche Maßnahmen zu minimieren bzw. die komplette Rückzahlung der Anlagegelder durchzusetzen. Rechtsanwalt Dr. Pforr: „Hierfür gehen wir auch gegen die Projektinitiatoren vor zur Prüfung und Durchsetzung etwaiger Mitverantwortlichkeit oder Schadensersatzpflichten hinsichtlich des mutmaßlichen Anlagebetrugs. Konkret gehen wir davon aus, dass Anleger und Vertriebler gemeinsame Geschädigte eines Anlagebetrugsmodells geworden sind.“

Gegenwärtig steht die Kanzlei bereits in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB wegen etwaigen Schadensersatzverantwortlichkeiten derselben sowie des handelnden Rechtsanwalts Herr Dr. Schulte persönlich. Anknüpfungspunkt für eine angestrebte 100 %ige Schadensersatzsdurchsetzung ist jedoch nicht etwaiges deliktisches oder strafbares Handeln der Rechtsanwälte, sondern die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des anwaltlichen Tätigwerdens des Teams der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner mbB im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die BWF-Stiftung und deren Hintermänner.

Konkret handelt es sich dabei um eine Haftung aus quasivertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus zurechenbar gesetzten Rechtsschein.

Dr. Pforr: „Für sämtliche hier vertretenen Anleger haben wir die Schadensersatzsansprüche bereits außergerichtlich gegenüber der Berliner Kanzlei geltend gemacht. Gegenwärtig veranlassen wir die ersten von mehreren hundert Klagen zum zuständigen Berliner Gericht.“

Die Prozessaussichten zur erfolgreichen Durchsetzung sind hervorragend, was auch die entsprechenden zuständigen juristischen Prüfer der Rechtsschutzversicherungen als erfolgsversprechend beurteilt haben im Rahmen ihrer Kostendeckungszusagen, so dass diese die für die klageweisen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche nahezu durchweg in Deckung gehen, so dass den versicherten Anlegern überhaupt kein Kostenrisiko entsteht.

Aber auch für nicht rechtsschutzversicherte Anleger lohnt sich ein sofortiges Aktivwerden und Mandatierung eines kompetenten, mit der Sache befassten Anwaltes zur Durchsetzung ihrer Auszahlungsansprüche aufgrund der sehr guten Erfolgsaussichten.

Zwar ist hier die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht gänzlich ohne Kostenrisiko möglich, weil das Gericht ohne Einzahlung von Gerichtskosten leider nicht tätig wird. Dieses Prozessrisiko relativiert sich jedoch, da bei Obsiegen in den Vorgängen die unterliegende Partei volle Kostentragungspflicht hat. Das heißt, der Sieger erhält volle Kostenerstattung und zahlt gar nichts, der Verlierer trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Vor allem aber ist hier den geschädigten BWF-Anlegern dringendes Handeln geboten, da die Zahlungskapazitäten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB sowie des Herrn Dr. Schulte persönlich voraussichtlich nicht ausreichen werden, um alle Anleger 100 %ig zu befriedigen. Hierzu wäre in etwa eine Summe von ca. mindestens 35 Mio. EUR zuzüglich Verfahrenskosten erforderlich.

Es besteht aber beste Aussicht auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von ca. mindestens 10 Mio. EUR, die der ggf. zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei entspricht. Sollten sich diesbezügliche Ansprüche, so wie es sich abzeichnet, durchsetzen lassen, bestehen Aussichten zur erfolgreichen Schadensdurchsetzung mindestens in der Höhe, wie die Versicherungsdeckungssummen greifen.

Nach Durchsetzung der ersten 10 Mio. EUR Schadensersatz für die Anleger, die zuerst geklagt haben, bestehen auch sehr gute Erfolgsaussichten für die weiteren Anleger, ein obsiegendes Urteil zu erhalten. Allerdings ist dann fraglich, ob die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner mbB sowie die handelnden Rechtsanwälte genügend vollstreckbares Privatvermögen besitzen, um die ausgeurteilten Summen auch bezahlen zu können.

Nach Kenntnisstand der Pforr-Rechtsanwälte liegen bis dato noch keine obsiegenden Urteile vor, so dass derzeit noch beste Erfolgsaussichten bestehen.

Für Anleger, die noch nicht von uns vertreten werden, eine entsprechende Rechtsvertretung jedoch wünschen, besteht die Möglichkeit, umgehend auf www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de unter dem Button „Downloads“ Mandantenstammblatt und Vollmacht herunterzuladen und gegengezeichnet unter Beifügung der Vertragsunterlagen BWF sowie falls vorhanden, Angabe der Rechtsschutzversicherung, zu Händen der Kanzlei Pforr zu übersenden.

Dr. Thomas Pforr
Rechtsanwalt

 

Euro Grundinvest: Drohende Zahlungsunfähigkeit – Möglichkeiten der Anleger

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Anleger von Genussrechten der Euro Grundinvest AG werden in einem Schreiben vom 18.11.2015 vom neuen Vorstand Sven Donhuysen zur Rückzahlung erhaltener „Vorabauszahlungen“ aufgefordert, die den Anlegern allerdings als Zinsen dargestellt wurden. Offen wird in den Anschreiben davon gesprochen, dass bei der Euro Grundinvest AG von einer „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ auszugehen sei.

Um eine Insolvenz zu verhindern, sollen die Anleger nun im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen erhaltene Zinsen zurückzahlen. Die wirtschaftliche Lage habe Ausschüttungen aus Gewinnen nie zugelassen. Ebenfalls sehr offen wird die Schuld an der wirtschaftlichen Misere den Unterzeichnern der Emissionsprospekte sowie Malte Hartwieg, dem Geschäftsführer und ehemaligem Inhaber der Vermittlungsplattform dima24, gegeben.

„Die Anleger werden nicht nur aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, sondern dies auch noch innerhalb einer kurzen Frist bis zum 30. November. Nach Einschätzung der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte sollten sich die Anleger jedoch nicht unter Druck setzen lassen. Möglicherweise ist die Rückforderung der Ausschüttungen gar nicht gerechtfertigt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine derartige Rückforderung nur möglich, wenn dies in den Genussrechtsbedingungen eindeutig und verständlich geregelt ist. Wurden die Ausschüttungen als Zinsen bezeichnet, dann bestehen gute Möglichkeiten, der Zahlungsaufforderung zu begegnen, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Rückzahlung der Ausschüttungen ist aber nicht die einzige Sorge der Anleger. Sollte tatsächlich die Insolvenz eintreten, droht ihnen der Totalverlust ihrer Kapitalanlage.

Nach Ansicht der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte kommen Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Unternehmens- und Prospektverantwortlichen in Betracht. Malte Hartwieg ist kein unbeschriebenes Blatt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn und stellte bereits umfangreiche Vermögenswerte sicher“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Erst Anfang des Jahres führte die Spur verschwundener Anlegergelder nach Liechtenstein. Dort wurden Depots mit rund zehn Millionen Euro in Gold und Schweizer Franken eingefroren.

„Es besteht der Verdacht, dass es sich dabei um Anlegergelder aus den Euro Grundinvest Fonds handeln könnte“, so Rechtsanwalt Seifert.

Betroffene Anleger sollten sich vor diesem Hintergrund von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen, um ihre Forderungen zu sichern und durchzusetzen.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de

 

BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Rotebühlplatz 1
70178 Stuttgart
Deutschland

Telefon: 0 711 – 520 888 0
Fax: 0 711 – 520 888 22
http://www.bruellmann.de

 


EEV AG im vorläufigen Insolvenzverfahren – Anlegern droht der Totalverlust

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Rund 2.500 Anleger der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG bangen um ihre investierten Gelder. Insgesamt geht es um ca. 26 Millionen Euro. Hintergrund ist die Insolvenz der EEV AG. Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV AG am 27. November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15).

Die Anleger konnten sich über Genussrechte und partiarische Darlehen bei der EEV AG beteiligen. Ihr Geld floss in den Offshore-Windpark „Skua“ in der Nordsee und in ein Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Nachdem Zinszahlungen schon ausgeblieben waren, ist mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Tiefpunkt für die Anleger erreicht. Sie müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Auch die Chancen, in einem möglichen Insolvenzverfahren entschädigt zu werden, schätzt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden eher gering ein: „Zunächst muss abgewartet werden, ob überhaupt genug Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ist das der Fall, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob und in welcher Höhe die Anleger überhaupt berücksichtigt werden können, ist dann immer noch offen. Immerhin gibt es nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten in Höhe von rund 18 Millionen Euro.“

Die Probleme bei der EEV AG sind nicht neu. So gab es Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Windparks, da dieser in einem Übungsgebiet der Bundeswehr-Marine liegt. Mehr Hoffnung machte das Biomasseheizkraftwerk. Allerdings hatte das Amtsgericht Papenburg schon im Mai die Zwangsversteigerung angeordnet. Am 24. November wurde schließlich über die Tochter der EEV AG und Betreiberin des Heizkraftwerks, die EEV Bioenergie GmbH & Co. KG, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

„Für die Anleger steht jetzt ihr investiertes Geld auf dem Spiel. Daher sollten sie jetzt handeln und ihre rechtlichen Optionen prüfen lassen. In Betracht kommt z.B. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Grundlage für diese Ansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung bzw. Prospektfehler sein. Denn die Anleger hätten über die Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. „Ist das nicht geschehen, bestehen gute Chancen, Schadensersatz durchzusetzen. Das gilt auch wenn bereits die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft oder unvollständig waren“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

 

 

 

 

 

Vorsicht Interessengemeinschaft: Einige Anwälte treiben böses Spiel mit Anlegern

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Das Wort “Anlegeranwalt” bekommt in diesen Tagen ein seltsames Geschmäckle. Einige schnell aus dem Boden gestampfte Interessengemeinschaften – aufgestellt durch Anlegerschutz-Rechtsanwälte oder bestehende Vermittlergruppen – geraten zunehmend in den Verdacht, einem nicht ganz sauberen Ziel zu dienen. Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München, ist der Meinung, dass ein Großteil der aktuellen Schutzgemeinschaften auf Basis “krummer Deals” zwischen Vermittlern und angeblichen Verbraucheranwälten zusammen kommt. Dr. Klass: “Die Vermittler sollen die Adressen der Anleger liefern, dafür verspricht der jeweilige Anwalt im Gegenzug, nicht gegen die Vermittler vorzugehen, bzw. die Mandanten davon zu überzeugen, dass dies kein lohnender Weg ist!”

Im Rahmen berufsrechtlicher Bestimmungen und eines allgemein gültigen Ehrenkodex’ für Rechtsanwälte ist das alles andere als zulässig: “Das ist ganz klar ein massiver Interessenkonflikt und es drängt sich zwangsläufig der Verdacht auf, dass diese Anwälte im Mandat für den Anleger nicht den besten Weg empfehlen, sondern den, der für den Vermittler optimal ist.” Das große Geld verdienen die Anwälte und die Vermittlerorganisationen, die für einen florierenden Adresshandel sorgen.

Vermittler sollen je nach Ziel der dubiosen Vereinigungen sogar Provisionen für die Weiterleitung der Anlegeradressen an den Anwalt erhalten. In einigen Fällen ist außerdem bekannt geworden, dass Vermittler ihren Kunden bestimmte neue Produkte empfehlen sollen, falls durch einen Verfahrenserfolg “frisches Geld” in den Kreislauf gespült werden sollte.

Dr. Klass: “Das Vermittlerverhalten ist häufig schon allein datenschutzrechtlich nicht zu machen und geht gegen den Anleger, der in jedem Fall nur verlieren kann. Unsere Kanzlei verurteilt solche Initiativen und Geheimabsprachen auf das Schärfste und ist fest überzeugt, dass sich Vermittler mit sauberer und berufsrechtlich wie moralisch korrekter Einstellung am besten eine Gefallen tun können.”

Vermittler sollten den Weg größtmöglicher Transparenz und Ehrlichkeit wählen, um auch in Zukunft ihrem Beruf seriös nachgehen zu können. Das Verkaufen von Adressen oder die Empfehlung eines bestimmten Spezialanwaltes für die Zusage, von den eigenen Kunden nicht verklagt zu werden, ist sehr bedenklich und beschädigt den Ruf der Branche. Dr. Klass appelliert: “Das Ansehen des Berufsstandes der Finanzvermittler ist ohnehin schon am Boden, zerstören Sie es nicht endgültig!”

Riester-Rente vor dem BGH – Benachteiligende Vertragsklauseln

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Werden ausgerechnet Menschen mit geringeren Einkommen bei der sog. Riester-Rente benachteiligt? Das hat demnächst der Bundesgerichtshof zu klären.

Konkret geht es vor dem BGH um die Überschussklausel der Allianz. „Ähnliche Klauseln dürften aber auch bei anderen Versicherern zu finden sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller. Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) werfen der Allianz vor, dass ausgerechnet Menschen mit geringeren Einkommen nicht an den Kostenüberschüssen beteiligt werden. An diesen würden erst die Sparer beteiligt, deren Garantiekapital größer als 40.000 Euro ist.

Gegen diese Klausel haben die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten bereits erfolgreich vor dem Landgericht (Az. 11 O 231/12) und Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 57/13) geklagt. Beide Instanzen erkannten die intransparente Darstellung der Überschussbeteiligungen in den Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz. Aus entsprechenden Klauseln geht hervor, dass die Kostenüberschussbeteiligung erst bei einem Garantiekapital von 40.000 Euro ausgezahlt wird. Für den Sparer ist diese Klausel allerdings kaum zu erkennen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass jeder Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen beteiligt wird. Daher entschied das OLG Stuttgart, dass diese Klausel nicht mehr verwendet werden dürfe. Denn die Beteiligung an den Kostenüberschüssen stelle u.a. das Verlockende an einer Riester-Rente dar. Der BdV schätzt, dass durch diese Klausel ein Betrag von 3500 Euro zu Rentenbeginn fehlen könnte.

Obwohl das OLG eine Revision nicht zugelassen hat, landet der Fall jetzt doch noch vor dem BGH. „Für die Riester-Sparer kann das aber durchaus erfreulich sein. Bisher hat der BGH in ähnlichen Fällen zumeist verbraucherfreundlich entschieden. So könnten etliche Verbraucher von einem höchstrichterlichen Grundsatzurteil profitieren. Denn derartige Klauseln finden sich nicht nur in den Verträgen der Allianz“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Wer unzufrieden mit der Entwicklung seiner Rentenversicherung oder Lebensversicherung ist, kann auch prüfen lassen, ob ein Widerspruch möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem erfolgreichen Widerruf wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Versicherte erhält seine gezahlten Beiträge zurück.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

 

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt

Kanzlei Cäsar-Preller

EEV AG vor Totalausfall?

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2000 Investoren haben über 25 Millionen Euro in die Erneuerbare Energie Versorgung AG investiert – und fürchten nun den Totelverlust ihrer Anlage. Aktuell berichten unterschiedliche Medien wie z.B. die Hannoversche Allgemeine Zeitung über den möglichen Totalausfall.

Dabei hatte ein einst solventes Biomasseheizkraftwerk in Papenburg mit stabilen Einnahmen den Eindruck vermittelt, dass die Anlegergelder gut investiert sind. Mit den Einnahmen finanzierte die EEV den Kauf eines Biomassekraftwerks in Papenburg und begann die Planungen für einen Offshore-Windpark. EEV-Insolvenzverwalter (vorläufig) Stefan Denkhaus, der seit November 2015 Einblick in die Bücher nimmt, bezeichnet die Gefahr eines Ausfallrisikos als hoch, hauptsächlich, weil die EEV mit Raten und Zinsen in Verzug ist.

Das Kraftwerk selbst befindet sich ebenfalls in der Insolvenz und laut Insolvenzverwalter Penzlin ist es fraglich ob Sanierung oder Verkauf die Forderungen des Vorbesitzers und der Anleger decken können. Wenn überhaupt, dann sei wohl eine Mittelverteilung an 400 im Grundbuch eingetragene Anleger denkbar. Darüber hinaus gehende Zahlungen hält der Insolvenzverwalter für wenig realistisch.

EEV AG: VZ rät, keine weiteren Zahlungen zu leisten

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat sich des Themas EEV angenommen und empfiehlt in einem aktuellen Artikel allen Anlegern, eventuell noch ausstehende Zahlungen sofort zu stoppen und keinesfalls mehr weitere Zahlungen mehr zu leisten.

Hier den ganzen Artikel lesen

Die Hamburger Experten raten: “Anleger, die ihre Einlage in monatlichen Zahlungen an die Gesellschaft erbringen, sollten diese umgehend stoppen. Dafür müssen sie die Einzugsermächtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus widerrufen und anschließend ihr Konto überwachen, damit keine weiteren Abbuchungen erfolgen. Die letzte bereits abgebuchte Rate kann vielleicht noch von der eigenen Bank zurückgeholt werden.”

Unser Partnerportal kapitalschutz.de hat hier Informationen zur EEV AG zusammen gefasst

Agrofinanz GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren

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Schlechte Nachrichten für die Anleger der Agrofinanz GmbH. Nachdem die Finanzaufsicht BaFin bereits im vergangenen Jahr die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der Gelder angeordnet hatte, ist das Unternehmen nun insolvent. Anlegern drohen Verluste.

Das Amtsgericht Kleve hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Agrofinanz GmbH am 4. Januar 2016 eröffnet (Az.: 32 IN 95/15). Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.Allerdings sind auch dann noch finanzielle Verluste zu befürchten. Um den Schaden zu minimieren können sich Aneger an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

 

Mehr zur Agrofinanz GmbH und den Möglichkeiten der Anleger bei kapitalschutz.de lesen.

BaFin: Peseus Invest und Vermögen AG muss abgewickelt werden

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Die Peseus Invest und Vermögen AG muss nach einem Bescheid der Finanzaufsicht BaFin vom 22. Dezember 2015 ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abwickeln. Die Anleger können ihr Geld zurückfordern.

Wie die BaFin am 11. Januar 2016 mitteilte, habe die Peseus Invest und Vermögen AG den Anlegern Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung angeboten. Durch diese kollektive Vermögensverwaltung habe sie das Investmentgeschäft betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen. Den gesamten Artikel kostenlos bei kapitalschutz.de lesen.


Riester-Rente: BGH kippt Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 zwei Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung in Riester-Rentenversicherungsbeträgen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 38/14). „Durch die betroffenen Klauseln wurden insbesondere Riester-Sparer mit relativ niedrigem Einkommen benachteiligt“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Konkret hatte der IV. Zivilsenat des BGH über zwei Teilklauseln zur Kostenüberschussbeteiligung zu entscheiden, die die Allianz bei Riester-Rentenversicherungen verwendet hat. Nach dem Transparenzgebot müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechte der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Ebenso müssen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennbar sein. So sind Regelungen, die sich über mehrere Stellen verteilen und die für den Verbraucher nur schwer in einem Zusammenhang zu bringen sind, intransparent. Den gesamten Artikel kostenlos bei kapitalschutz.de lesen

Wölbern Skandal: Verurteilung rechtskräftig – BGH 5 StR 460/15

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Der ehemalige Wölbern-Chef Schulte bleibt in Haft. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 wies der BGH die Revision Schultes gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ab.Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs im Wortlaut:

Das Landgericht Hamburg hat einen Medizinprofessor, der im Jahr 2006 das Bankhaus Wölbern erworben hatte, wegen Untreue in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzog der Angeklagte 31 geschlossenen Immobilienfonds in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt rund 147 Millionen Euro zur zweckwidrigen Verwendung; etwa 50 Millionen Euro davon nutzte er für private Zwecke.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Landgericht Hamburg – Urteil vom 20. April 2015 – 630 KLs 1/14 (5650 Js 27/12)

 

Karlsruhe, den 22. Januar 2016

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

Der Beitrag Wölbern Skandal: Verurteilung rechtskräftig – BGH 5 StR 460/15 erschien zuerst auf Verbraucherschutz im Internet - Hilfe bei Abzocke, Abmahnung & und Abofallen.

Cashcloud AG – empfohlen von Ultimo Media aus Riga, gegründet von Sven Donhuysen

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Die Cashcloud AG wurde im Jahr 2011 von Herrn Sven Donhuysen als Start-up Unternehmen gegründet. Sie will ihren Kunden mit dem sogenannten „mobilen cashcloud eWallet“ ein mobiles Zahlungssystem für Smartphones bieten. Mit diesem Zahlungssystem soll – nach eigenen Angaben der Cashcloud AG – kontaktlos mit der Smartphone App in über 30.000 Geschäften in Deutschland und in mehr als 1 Million Geschäften weltweit bezahlt werden können.

Seit dem 8. Juni 2015 ist die Cashcloud AG im General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Bereits nach nur 17 Tagen hat die Deutsche Börse den Handel mit den Aktien der Cashcloud AG gestoppt. Am 30. Juni 2015 wurde das Papier zum ersten Mal auf unbestimmte Zeit vom Handel ausgesetzt. Zuvor wurden Tausende von Privatanlegern mit E-Mail-Empfehlungen zum Kauf animiert. Offiziell begründete die Frankfurter Böse die Aussetzung vom Handel damit, dass „der ordnungsgemäße Börsenhandel zurzeit nicht gewährleistet sei.“ Am 30. Juli 2015 wurde der Handel mit den Aktien von Cashcloud kurzzeitig bis zum 22. Oktober 2015 wieder aufgenommen. Am 22. Oktober folgte die nächste Aussetzung vom Handel, mit der gleichen Begründung wie bereits bei der ersten Aussetzung. Seit dem 23. November 2015 wird die Cashcloud Aktie nun wieder gehandelt. Seit ihrer Zulassung zur Frankfurter Börse gleicht die Kursentwicklung einer Achterbahnfahrt.

Die Kaufempfehlung für die Aktien der Cashcloud AG stammte mehrheitlich von der Ultimo Media LP, einer Gesellschaft mit Sitz in Riga, Lettland, mit fragwürdigem Hintergrund. Die Ultimo Media LP dürfte bei der Kaufempfehlung nicht primär die Interessen der Aktionäre im Blick gehabt haben, sondern im Wesentlichen ihre eigenen. So war bzw. ist die Ultimo Media LP selbst Inhaber der empfohlenen Aktien der Cashcloud AG.

Der Gründer der Cashcloud AG, Herr Donhuysen, ist ebenfalls kein Unbekannter. Herr Donhuysen war Gründer des Emissionshauses Canada Gold Trust, das mit den Fonds Canada Gold Trust I, II und III in jüngster Zeit bereits eher für negative Schlagzeilen sorgte. Des Weiteren ist Herr Donhuysen seit 2014 über seine Firma Leo Equity Invest Inhaber der Fondsgesellschaften der Euro Grundinvest Gruppe. Rössner Rechtsanwälte hat über die „Machenschaften“ in den diversen Fondsgesellschaften der EGI Gruppe bereits berichtet. Für vertretenen Anleger der EGI 15 konnten bereits mehrfach vor dem Landgericht München I erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Fragen zum Thema Cashcloud AG?

 

Robert D. Buchmann

buchmann@roessner.de

 

Eva Brehm
brehm@roessner.de

 


Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4
81925 München
Tel. +49 (089) 99 89 22-0
Fax  +49 (089) 99 89 22-33
brehm@roessner.de
www.roessner.de

 

 

Der Beitrag Cashcloud AG – empfohlen von Ultimo Media aus Riga, gegründet von Sven Donhuysen erschien zuerst auf Verbraucherschutz im Internet - Hilfe bei Abzocke, Abmahnung & und Abofallen.

Mittelstandsanleihen auf die Finger schauen mit anlegerschutz.tv

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Der Relaunch unseres Partnerportals www.anlegerschutz.tv vollzieht sich vor dem Hintergrund einer Besorgnis erregenden Entwicklung. Immer mehr Mittelstandsanleihen entpuppen sich als Massengräber für Anleger-Interessen und verbrennen Kapital in unvorstellbaren Höhen. Ein aktuelles Beispiel ist die German Pellets GmbH, die mit Verbindlichkeiten gegenüber ihren Anlegern in Höhe von 300 Millionen Euro in die Tiefen der Insolvenz eingefahren ist.

anlegerschutz.tv will hier für „kollektiven Rechtsschutz“ sorgen, denn die Verlässlichkeit von Rechtsschutzversicherungen darf in Sachen Kapitalrekonstruktion mehr und mehr in Frage gestellt werden.

anlegerschutz.tv lädt betroffene Opfer von Mittelstandsanleihen ein, eine starke Gemeinschaft zu bilden und das weitere Vorgehen in der Gruppe zu planen und abzuwickeln. Die Teilnahme ist kostenlos und völig unverbindlich.

Hier zur Aktionsgemeinschaft „German Pellets“ kommen

Die Aktionsgemeinschaft wird von erfahrenen Anlegerschutz-Rechtsanwälten beraten.

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Euro Grundinvest – OLG München bestätigt erstmals Verurteilung

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Es war das erste Urteil gegen die Euro Grundinvest, welches das Landgericht München I am 26.06.2015 erließ und welches die drei Gründungskommanditisten der Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG (EGI 15) und Herrn Malte Hartwieg persönlich zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtete.

Nun hat auch das Oberlandesgericht München in einem grundsätzlichen Hinweisbeschluss keinen Zweifel daran gelassen, dass der den Anlegern überlassene Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Das OLG München stützt seine Auffassung dabei nicht nur auf die fehlende Darstellung der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen, sondern auch auf die mangelnde Qualifikation des handelnden Geschäftsführers Erwin Beran. Dabei spart das OLG München nicht mit Kritik an den Formulierungen im Prospekt, welche vom Senat als „nichtssagend“ bezeichnet werden. Das OLG München sieht darüber hinaus weder eine Verjährung der Ansprüche noch ein Mitverschulden des Anlegers und empfiehlt daher der Euro Grundinvest ausdrücklich die Rücknahme der Berufung bis spätestens 23.03.2016.

„Die vom OLG München getroffenen Feststellungen lassen sich auf sämtliche EGI-Fondsbeteiligungen, sowie auf die EGI-Genussrechte übertragen“, so Rechtsanwalt Robert Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, die das Verfahren in beiden Instanzen begleitet haben. In keinem der dort zugrunde liegenden Prospekte werden die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zutreffend und umfassend dargestellt. In keinem Fall wird die mangelnde Qualifikation der handelnden Personen offen gelegt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Euro Grundinvest-Gesellschaften nach dem Beschluss des OLG München auch nur eines der Verfahren werden gewinnen können.

Seit dem ersten Urteil im Jahre 2015 kamen auch zwei weitere Kammern des LG München (27., 28. Zivilkammer) zu einer vollständigen Verurteilung der beklagten Gründungskommanditisten in Sachen EGI 15. Darüber hinaus äußerte die 22. Zivilkammer zuletzt am 03.03.2016 in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass auch der Prospekt zum EGI 18 und zu den Genussrechten II fehlerhaft sei und das Gericht aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung der Beklagten kommen werde. Die Erfolgsaussichten hierfür dürften sich nach dem Beschluss des OLG München noch einmal stark verbessert haben.

Mehr Informationen: www.roessner.de/hartwieg-euro-grundinvest

 

Robert D. Buchmann

Rössner Rechtsanwälte

Redwitzstr. 4, 81925 München

Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33

info@roessner.de

 

 

 

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